Sie fragen - wir antworten!
Sie haben Fragen rund ums Wohnen? Hier finden Sie einige Antworten.
Die FAQ's sind nach Stichworten alphabetisch sortiert. Bitte schauen Sie zuerst in der nachfolgenden Liste nach, ob Ihre Frage an dieser Stelle schon beantwortet wurde. Dies ist nicht der Fall? Dann benutzen Sie unser E-Mail Kontaktformular, wir melden uns bei Ihnen!
Bedingungen bzw. Voraussetzungen
Bescheinigungen
Betriebskosten, Ablesung
Betriebskosten, Abrechnung
Betriebskosten, Mieterhöhung
Courtage bzw. Vermittlungsgebühr
Eigentum
Einfamilienhäuser
Garage
Gartenpflege
Genossenschaftsanteile
Geschäftsstelle
Gewerbeimmobilien
Google Street View
Grundsteuer
Hauswart
Heizen und Lüften
Heizkosten
Heizkosten-Abrechnung
Internetangebote
Kabelfernsehen
Kaution
Kündigung
Lüften
Mietverhältnis, Beschwerde
Mietverhältnis, Kündigung
Mietverhältnis, Mietezahlung
Mietverhältnis, Mietvertragsänderung
Mietverhältnis, Sonstiges
Mietverhältnis, technische Fragen
Mietverhältnis, Treppenhausreinigung
Mietverhältnis, Untervermietung
Notdienst
Notfallnummern
PKW Stellplätze
Rauchwarnmelder
Regional bzw. A wie außerhalb
Ruhezeiten
SAGA GWG Stiftung Nachbarschaft
Seniorenwohnungen
Störungen
Stromausfall
Treppenhausreinigung
Voraussetzung
Wasserrohrbruch
Wasseruhr
Wasserverbrauch
Wasserzähler
wilhelm.tel
Winterdienst
Wohnberechtigungsschein (WBS)
Wohnung kaufen
Wohnungsanzahl
Wohnungstausch
| Stichwort 1: |
Bedingungen bzw. Voraussetzungen |
| Frage/Antwort 1: |
Welche Bedingungen bzw. Voraussetzungen muss ich erfüllen, um bei SAGA GWG eine Wohnung anzumieten?
Es gibt unterschiedliche Faktoren, die wir bei der Vergabe einer Wohnung berücksichtigen. Generell gibt es jedoch keine allgemeingültigen Voraussetzungen, die Sie erfüllen müssen, um bei SAGA GWG eine Wohnung anzumieten. Auch ein Wohnberechtigungsschein ist nicht grundsätzlich erforderlich. Bedenken Sie bitte, dass sich im Regelfall mehrere Interessenten um dieselbe Wohnung bemühen, so dass leider nicht jede Anfrage auf Anhieb zum Erfolg führen kann. |
| Übersicht |
| Stichwort 2: |
Bescheinigungen |
| Frage/Antwort 2: |
Ich benötige eine Vermieterbescheinung, woher bekomme ich diese?
Bitte setzen Sie sich mit dem für Sie zuständigen Kundenbetreuer (nicht Ihr Hauswart) in Verbindung. Nun erfolgt eine Prüfung Ihres Mietverhältnisses und Ihres Miet-Kontos. Ist alles in Ordnung, erhalten Sie die entsprechende Bescheinigung.
Ich benötige eine Mietbescheinigung für das Amt, was ist zu tun?
Bitte kontaktieren Sie Ihre zuständige Geschäftsstelle, dies kann auch telefonisch erfolgen. Alles weitere wird Ihnen dort mitgeteilt. |
| Übersicht |
| Stichwort 3: |
Betriebskosten, Ablesung |
| Frage/Antwort 3: |
Ich habe den Ablesetermin der Messdienst-Firma verpasst, wie gehe ich vor?
Wenn Sie den ersten Termin der Ablese-Firma verpasst haben, erhalten Sie sofort einen neuen Termin vom Ableser. Halten Sie auch diesen Termin nicht ein, können die Zählerstände in Ihrer Wohnung nicht abgelesen werden. Ihre Verbräuche müssen dann geschätzt werden. Zur Vermeidung einer Schätzung können Sie einen dritten, letzten Termin mit der Ablese-Firma vereinbaren - dieser Termin ist dann jedoch kostenpflichtig für Sie.
Erhalte ich bei der Ablesung eine Quittung?
Von dem Ableser erhalten sie entweder automatisch oder ggf. auf besonderen Wunsch eine Ablese-Quittung, aus der Sie die abgelesenen Werte ersehen können.
Ich habe die Karte zur Selbstablesung erhalten, wie lese ich die Geräte richtig ab?
Auf der Ablesekarte sind alle Geräte einzeln aufgelistet, die sich in Ihrer Wohnung befinden. Bitte prüfen Sie vor dem Ablesen die Gerätenummer, dann tragen Sie den jeweiligen Zählerstand in die Karte ein. Beachten Sie hierbei, dass die Werte in die dafür vorgesehenen, korrekten Felder eingetragen werden. Achtung: Bei den Heizkosten-Verteilern unbedingt die Prüfziffer mit aufnehmen. Die Prüfziffer verändert sich mit dem jeweiligen Ablesewert und darf daher nicht nachgetragen werden. Wird diese Ziffer vergessen, muss der Wert neu abgelesen werden. |
| Übersicht |
| Stichwort 4: |
Betriebskosten, Abrechnung |
| Frage/Antwort 4: |
Bis wann muss die Betriebskostenabrechung erstellt werden?
Ich brauche die Betriebskostenabrechnung für meine Steuererklärung, wann erhalte ich die Abrechung?
Die Abrechnungsperiode läuft vom 01.01. bis 31.12. eines Jahres. Spätestens zwölf Monate nach Ablauf der Periode müssen dem Mieter die Abrechnungen vorliegen.
Beispiel: Abrechnungsperiode 01.01. bis 31.12.2010: Die Abrechnung muss Ihnen bis spätestens zum 31.12.2011 vorliegen.
Diese Regelung gilt auch, wenn Sie im Laufe einer Abrechnungsperiode kündigen.
Ich habe eine Abrechnung für das ganze Jahr erhalten, obwohl ich innerhalb eines Jahres ausgezogen bin.
Auf der ersten Seite Ihrer Betriebskostenabrechnung wird der Abrechnungszeitraum für die gesamte Wirtschaftseinheit angegeben. Sie finden den für Sie maßgeblichen Zeitraum direkt über der Aufstellung der Einzelkosten.
Es wohnen jetzt mehr Personen in meiner Wohnung - müssen die Vorauszahlungen erhöht werden?
Wenn die Anzahl der Personen in der Wohnung zunimmt, wird in der Regel auch mehr Wasser verbraucht. Eine Erhöhung der Vorauszahlungen ist daher sinnvoll. Sprechen Sie bitte mit Ihrem Kundenberater in der Geschäftsstelle.
Mein Mietverhältnis endet mitten im Jahr, wie werden die Heizkosten abgerechnet?
Sofern Ihre Wohnung mit Verdunster-Röhrchen zur Erfassung des Heizungsverbrauch ausgestattet ist, wird der gesamte Jahres-Heizverbrauch anteilig nach sogenannten "Grad-Tagen" auf den Vor- und Nachmieter, ggf. auch auf die Leerstandsmonate, aufgeteilt. Die "Grad-Tage" berücksichtigen das unterschiedliche Heiz-Intensitäts-Verhalten der einzelnen Monate. Eine Zwischenablesung kann allein durch die Messdienst-Firma vorgenommen werden. Wenn Sie eine solche Zwischenablesung wünschen, können Sie selbst die Messdienst-Firma mit der Ablesung der Zählerzwischenstände beauftragen - dies ist für Sie in jedem Fall kostenpflichtig.
Sofern Ihre Wohnung mit elektronischen Heizkostenverteilern ausgestattet wurde, erfolgt eine Zwischenablesung durch Ihren Hauswart. Der Verbrauch, der bei dieser Ablesung abgelesen wird, wird der Abrechnung zugrunde gelegt. Bitte beachten Sie: Das Verfahren der Zwischenablesung durch Ihren Hauswart bezieht sich auf den Verbrauchsanteil. Der Grundanteil wird immer nach den sogenannten "Grad-Tagen" berechnet.
Ich habe meine Abrechnung verloren und benötige eine Kopie, was ist zu tun?
Wir senden Ihnen gern eine Kopie Ihrer letzten Betriebskosten-Abrechnung zu. Fordern Sie diese bitte bei Ihrem Kundenberater in der Geschäftsstelle schriftlich, per E-Mail oder telefonisch an.
Warum wird sowohl bei den Betriebskosten als auch bei den Wärme-Versorgungskosten Wasser abgerechnet?
Bei den Betriebskosten werden die Kosten des Wasser abgerechnet, das insgesamt verbraucht wird. Bei den Wärme-Versorgungskosten werden die Kosten abgerechnet, die durch das Erwärmen des Wasser entstehen.
Warum muss ich wegen des Auslaufs der öffentlichen Bindung eine höhere Grundsteuer zahlen?
Die Grundsteuer wird nach dem sogenannten Ertragswertverfahren berechnet. Nach Auslauf der öffentlichen Bindung sind zukünftige Mietänderungen gemäß BGB nach dem Hamburger Mietenspiegel durchzuführen. Auch wenn mögliche Erhöhungen nicht bzw. nicht sofort durchgeführt werden, ist grundsätzlich ein höherer Ertrag möglich. Das Finanzamt unterstellt daher einen höheren Ertragswert und die Grundsteuer wird entsprechend erhöht.
Ich möchte das Guthaben der Betriebskosten-Abrechnung ausgezahlt bekommen, was ist zu tun?
Sofern Sie am Lastschriftverfahren teilnehmen, wird ein Guthaben in der Regel im folgenden Monat automatisch mit den Mietzahlungen verrechnet. Wenn Sie die Miete selbst überweisen, teilen Sie uns bitte mit, auf welches Konto die Zahlung des Guthabens erfolgen soll (ein Vordruck für diese Miteilung ist Ihrer Abrechnung beigefügt). Solange wir keine Mitteilung von Ihnen erhalten, welches Konto für die Rückzahlung in Frage kommt, wird der Betrag Ihrem Miete-Konto gutgeschrieben.
Meine Miete wird durch die ARGE gezahlt, wer erhält das Guthaben aus der Abrechnung?
Wenn Sie Transferleistungen von der ARGE beziehen, erhält auch die ARGE das Guthaben aus der Abrechnung. Wenn das Guthaben aus der Betriebskosten-Abrechnung an Sie ausgezahlt werden soll, benötigen wir eine schriftliche Erklärung der ARGE.
Wieso hat mein Nachbar ein höheres Guthaben, obwohl die Wohnungen gleich groß sind?
Die verbrauchsabhängigen Kosten einer Wohnung (Wasser, Heizung) werden nicht nach der Wohnfläche, sondern nach Ihrem individuellen Verbrauch berechnet. Dazu kommt, dass die Vorauszahlungen für Betriebs- und Wärmeversorgungs-Kosten unterschiedlich hoch sind. Auch aus den verschiedenen Summen der Vorauszahlungen ergeben sich für jeden Mieter unterschiedliche Abrechnungssalden.
Wieso muss ich mehr Wasserkosten zahlen als mein Nachbar?
Die Wasserzähler werden einmal jährlich zum Jahreswechsel abgelesen. Ihr individueller Verbrauch wird aufgrund dieser Zählerstände ermittelt. Ausschlaggebend für den Wasserverbrauch sind Familiengröße und individuelles Verbrauchsverhalten. Es gibt es viele Faktoren, die täglichen Wasserverbrauch bestimmen, z.B. duschen Sie zwei Mal am Tag, ihr Nachbar badet lieber usw. Lesen Sie zu diesem Thema auch unseren Service-Tipp "Energie sparen".
Betriebskostenabrechnung, Position "Gartenpflege"
s. Gartenpflege |
| Übersicht |
| Stichwort 5: |
Betriebskosten, Mieterhöhung |
| Frage/Antwort 5: |
Was ist eine Mieterhöhung nach dem Hamburger Mietenspiegel?
Der Hamburger Mietspiegel ist eine Übersicht ortsüblicher Vergleichsmieten von rund 520.000 Wohnungen in Hamburg. Entscheidend für die Eingruppierung in den Mietenspiegel sind Größe der Wohnung, Baualtersklasse, Ausstattung und Wohnlage. Für jede Klassifizierung sieht der Mietenspiegel eine Mietpreisspanne vor und weist den entsprechenden Wert innerhalb der Preisspanne aus.
Warum muss ich meine Zustimmung zur Mieterhöhung schriftlich erteilen?
Wird eine Mieterhöhung nach dem BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) durchgeführt , muss der Mieter dieser Mieterhöhung schriftlich zustimmen, § 558 BGB. Erfolgt diese Zustimmung nicht, muss der Vermieter auf Zustimmung klagen.
Kann ich meine Zustimmung zur Mieterhöhung verweigern, wenn meine Wohnung Mängel hat?
Grundlage für die Mieterhöhung sind unter anderem die Größe der Wohnung, Baualtersklasse des Hauses, Ausstattung und Wohnlage. Mängel an der Wohnung sind also kein Grund, die Zustimmung zur Mieterhöhung zu verweigern. Bei Mängeln an der Mietsache wenden Sie sich bitte an Ihre Geschäftssstelle. |
| Übersicht |
| Stichwort 6: |
Courtage bzw. Vermittlungsgebühr |
| Frage/Antwort 6: |
Wird bei Vertragsabschluss eine Courtage fällig?
Wir vermieten courtagefrei. Ganz egal, ob Sie bei SAGA GWG eine Wohnung, ein Gewerbeobjekt oder einen Stellplatz anmieten - Sie zahlen keine Courtage (Vermittlungsgebühr). |
| Übersicht |
| Stichwort 8: |
Einfamilienhäuser |
| Frage/Antwort 8: |
Vermieten Sie auch Einfamilienhäuser?
SAGA GWG hat einige - sehr nachgefragte – Reihenhäuser im Bestand; freistehende Einzelhäuser sind jedoch die Ausnahme. |
| Übersicht |
| Stichwort 9: |
Garage |
| Frage/Antwort 9: |
s. PKW-Stellplätze
Ich suche eine Garage, einen Stellplatz für meinen PKW, was ist zu tun?
Bitte wenden Sie sich an Ihren Hauswart, wenn Sie einen Stellplatz für Ihren PKW anmieten möchten. Ihr Hauswart wird Ihnen sagen, ob SAGA GWG derzeit freie Stellplätze in dem von Ihnen gewünschten Bereich anbieten kann. Wenn Sie sich für einen Stellplatz entschieden haben, senden Sie bitte das "Formular "Angaben zum Abschluss eines Garagen/Stellplatz-Mietvertrages" an Ihre Geschäftsstelle. Sofern Sie nicht bei SAGA GWG wohnen, nutzen Sie bitte das Kontaktformular im Internet.
Mein Stellplatz ist von anderen Fahrzeugen belegt, was ist zu tun?
Leider kann es vorkommen, dass der von Ihnen gemietete Stellplatz von einem Fremdparker belegt ist. Es ist Ihre Entscheidung, ob Sie den Fremdparker abschleppen lassen wollen, ggf. sollten Sie sich hierzu juristisch beraten lassen. Sprechen Sie bitte auch Ihren Hauswart an, er kann evtl. sagen, um welche Person es sich bei dem Fremdparker handelt. Wir als Vermieter können dann unterstützend tätig werden; einen Abschlepp-Auftrag erteilen wir allerdings nicht.
Ich möchte meinen Stellplatz kündigen, wie lange ist die Kündigungsfrist?
Die Kündigungsfrist für Ihren Stellplatz wurde mit Ihnen im Mietvertrag vereinbart. Im Regelfall kann nach Abschluss des Vertrages frühestens nach sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate (Kündigung bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats). Der Eingang Ihres Kündigungsschreibens in der Geschäftsstelle ist entscheidend, nicht das Datum des Poststempels (ebenso wie bei der Kündigung eines Wohnungs-Mietvertrages. |
| Übersicht |
| Stichwort 10: |
Gartenpflege |
| Frage/Antwort 10: |
Was gehört zur Gartenpflege?
In Ihrer Betriebskosten-Abrechnung ist unter anderem die Position "Gartenpflege" aufgelistet. Dies umfasst im Wesentlichen: Rasen mähen, Beschnitt von Bäumen und Sträuchern, Abfuhr von Gartenabfällen, Entfernen verblühter Blumen, Beseitigung von Sträuchern/Bäumen (beispielsweise aufgrund des Alters, aufgrund von Witterungs- und Umwelt-Einflüssen usw.), Neubepflanzung von Sträuchern/ Bäumen, Nachsäen des Rasens. Ebenso fallen in die Position Gartenpflege: Kosten für die Beseitigung von Sturmschäden an Bäumen und Sträuchern, die Pflege der Spielplätze, Höfe, Zugänge und Zufahrten, außerdem die Wartung von Spielgeräten und der Austausch des Spielsandes. |
| Übersicht |
| Stichwort 11: |
Genossenschaftsanteile |
| Frage/Antwort 11: |
Muss ich eine Einlage leisten oder einen Genossenschaftsanteil kaufen, um eine Wohnung anmieten zu können?
Nein. SAGA GWG ist keine Genossenschaft, Einlagen oder Anteile sind nicht erforderlich. |
| Übersicht |
| Stichwort 13: |
Gewerbeimmobilien |
| Frage/Antwort 13: |
Vermieten Sie auch Gewerbeobjekte?
SAGA GWG bietet unterschiedlichste Gewerbeflächen in vielen Stadtteilen Hamburgs an: Ob Laden, Büro, Praxis, Anwaltskanzlei oder Fitness-Studio, unser Angebot ist vielfältig. Schauen Sie gleich auf unseren Seiten, ob das Passende für Sie dabei ist. Leider können wir Ihnen an dieser Stelle nur einen kleinen Teil des Gesamtangebotes zeigen; rufen Sie uns gern an, wir beraten Sie individuell. |
| Übersicht |
| Stichwort 14: |
Google Street View |
| Frage/Antwort 14: |
Wie kann ich bei Google Street View Widerspruch gegen die Veröffentlichung eines Bildes meiner gemieteten Wohnung einlegen?
Das bekannte Internetportal Google startete Ende 2010 den neuen Dienst Street View. Diese Einführung ist kontrovers in der Öffentlichkeit und Politik aufgenommen worden. Da mit der Veröffentlichung des persönlichen Wohnortes auch der Datenschutz von unseren Mietern berührt wird, haben wir uns mit diesem Thema befasst. Aus datenschutzrechtlicher Sicht besteht kein Handlungsbedarf für SAGA GWG. Die Entscheidung über das Zulassen der Veröffentlichung der bewohnten Wohnung oder der Antrag auf Unkenntlichkeitmachung, ist individuell dem Mieter überlassen. Als Service für unsere Mieter stellen wir für den Fall des Widerspruchs einen Musterbrief zur Verfügung: Musterbrief der Verbraucherschutz-Zentrale herunterladen. |
| Übersicht |
| Stichwort 16: |
Hauswart |
| Frage/Antwort 16: |
Wann ist mein Hauswart der richtige Ansprechpartner?
Die Mitarbeiter des haustechnischen Kundendienstes sind Ihre Ansprechpartner, wenn es um die Pflege des Wohngebietes geht. Sie sind für die Funktion der haustechnischen Einrichtungen und die Sauberkeit in der Anlage zuständig. Die Telefonnummer und die Sprechzeiten Ihres Hauswart entnehmen Sie bitte den Aushängen in Ihrem Treppenhaus, sehen Sie auf Ihrer persönlichen Servicekarte nach oder rufen Sie Ihre zuständige Geschäftsstelle an. |
| Übersicht |
| Stichwort 17: |
Heizen und Lüften |
| Frage/Antwort 17: |
Wie heize und lüfte ich richtig?
Öffnen Sie das Fenster kurz, aber weit! Schließen Sie währenddessen das Thermostatventil des Heizkörpers. Die Luft wird so besonders rasch ausgetauscht. Auf diese Weise sollten Sie zwei- bis dreimal täglich "stoßlüften", das ist völlig ausreichend. Beim Stoßlüften geht wesentlich weniger Wärmeenergie verloren als beim Lüften mit gekippten Fenster.
Vermeiden Sie längeres Ankippen der Fenster. Dabei wird die Luft nur sehr langsam ausgetauscht, die Wände kühlen aus und Feuchtigkeit schlägt sich nieder. Halten Sie die Türen von weniger beheizten Räumen geschlossen. Werden diese Räume bei offenen Türen mitgeheizt, schlägt sich auf den kalten Wänden Feuchtigkeit nieder - langfristig sind Stockflecken und Schimmelbefall die Folge.
Nutzen Sie die Thermostatventile richtig.
Wenn Sie das Ventil in Mittelposition stellen, sorgt es selbständig und zuverlässig für die richtige Raumtemperatur. Stellen Sie die Heizkörper nicht mit Schränken, Regalen, Sofas o.ä. zu. Das Thermostatventil kann ansonsten die Wärmezufuhr für die Heizkörper nicht korrekt regeln. Aus dem gleichen Grund sollten vor Heizkörpern keine Vorhänge oder Gardinen hängen. Heizkörperverkleidungen und -abdeckungen behindern ebenfalls die Wärmestrahlung in den Raum. Verzichten Sie besser darauf. Vermeiden Sie es, Räume zu überheizen. Jeder Grad Übertemperatur bedeutet 6% mehr Energieverbrauch - und damit entsprechende Kosten. Empfohlene Raumtemperaturen: Bad 21 °C, Küche, Ess- und Wohnzimmer: 20 °C, Schlafzimmer 17 °C.
Hier den SAGA GWG Service-Tipp "Richtig heizen und lüften" herunterladen. |
| Übersicht |
| Stichwort 18: |
Heizkosten |
| Frage/Antwort 18: |
Wie kann ich Heizkosten sparen?
In unserem Service-Tipp "Richtig heizen und lüften" finden Sie nützliche Informationen rund ums Thema.
Kann ich die Summe meiner Heizkosten-Vorauszahlung verändern lassen?
Es ist ggf. sinnvoll, Ihre Vorauszahlung anzupassen wenn sich Ihre persönlichen Lebensumstände geändert haben oder Sie anhand der letzten Abrechnung eine Nachzahlung vornehmen mussten. Selbstverständlich können Sie die Vorauszahlungen auch senken lassen, wenn sich aufgrund der Abrechnung ein hohes Guthaben ergeben hat. Sprechen Sie dazu bitte Ihren Kundenberater in der Geschäftsstelle an. |
| Übersicht |
| Stichwort 20: |
Internetangebote |
| Frage/Antwort 20: |
Wie oft werden die Wohnungsangebote auf Ihrer Internetseite aktualisiert?
Unsere Wohnungsangebote im Internet werden in der Regel einmal wöchentlich aktualisiert. Bereits vermietete Wohnungen werden schnellstmöglich aus dem Angebot entfernt. |
| Übersicht |
| Stichwort 21: |
Kabelfernsehen |
| Frage/Antwort 21: |
Verfügen alle SAGA GWG Wohnungen über Kabelfernsehen?
Seit Sommer 2009 sind nahezu alle 130.000 SAGA GWG Wohnungen an das turboschnelle Datennetz von wilhelm.tel angeschlossen. So erhalten SAGA GWG Mieter deutlich mehr Fernsehprogramme und auch preisgünstige Internet- und Telefonangebote. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite von www.wilhelm-tel.de und im anhängenden PDF.
Bei Ausfall des Kabelfernsehens oder Empfangsstörungen wenden Sie sich bitte an den Anlagenbetreiber ImmoMediaNet: (01 80) 2 00 12 43, für 6 Cent pro Anruf aus dem Festnetz der Deutschen Telekom. |
| Übersicht |
| Stichwort 22: |
Kaution |
| Frage/Antwort 22: |
Wird bei Mietvertragsabschluss eine Kaution fällig?
Ja. Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung („Sozialwohnung“) hinterlegen eine Kaution von 2,5 Monatsmieten; für den frei finanzierten Wohnraum gelten die üblichen drei Monatsmieten.
Für die Dauer der Kautionshinterlegung erhalten Sie auf den Betrag die marktüblichen Zinsen.
Wie hoch wird die von mir eingezahlte Kaution verzinst?
Der Zinssatz für Ihre Kaution ist variabel und richtet sich nach den marktüblichen Zinsen für Guthaben. Der Vermieter ist verpflichtet, die Kaution bei einer Bank anzulegen; hier gilt der übliche Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist.
Ich habe gekündigt, wann erhalte die Kaution zurück?
Erst nachdem das Mietverhältnis beendet ist, kann der Mieter vom Vermieter die hinterlegte Kaution verlangen. Eine Mietkaution kann und darf also nicht "abgewohnt" werden. Die fällige Miete kann nicht mit dem Betrag der Kaution verrechnet werden. Die Kaution dient zur Beseitigung etwa vorhandener Schäden oder zum Ausgleich von Mietrückständen; der Vermieter kann die Kaution bis zur vollständigen Beseitigung dieser Mängel einbehalten. Weiterhin steht dem Vermieter eine Überlegungs- und Prüfungsfrist zu. Im Allgemeinen wird hier von einem Zeitraum zwischen drei und sechs Monaten ausgegangen. Ausnahmen dieser Frist sind möglich, etwa wenn es um die Sicherung möglicher Nachforderungsansprüche aufgrund der Betriebskosten geht. Der Vermieter ist nicht dazu verpflichtet, eine Zwischenabrechnung zu erstellen. Häufig ist aber die Abrechung der Betriebskosten zum Zeitpunkt des Auszuges nicht fertig. In diesen Fällen kann der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution zurückbehalten. Dies dient vereinbarungsgemäß der Sicherung aller Ansprüche aus dem Mietverhältnis, hierzu zählen auch die Betriebskosten.
Ein Vertragspartner zieht aus, was passiert mit der Kaution?
Die Kaution kann nicht während eines laufenden Mietverhältnisses ausgezahlt werden. Die von Ihnen hinterlegte Kaution bleibt weiterhin auf dem Konto bestehen. Bitte regeln Sie etwaige Kautionsansprüche mit dem ausziehenden Vertragspartner persönlich.
Die Kaution wurde von der ARGE gezahlt. An wen wird die Kaution nach der Kündigung gezahlt?
Nach Ihrem Auszug steht die Kaution dem Amt zu und wird auch an dieses ausgezahlt. Sollten Sie die Kaution mittlerweile als Darlehen beim Amt abbezahlt haben, benötigen wir hierüber eine schriftliche Bestätigung vom Amt. Die Kaution kann erst dann an Sie ausgezahlt werden, wenn das Amt schriftlich bestätigt, dass Ihnen die Kaution inkl. der angefallenen Zinsen zusteht. Etwaige Forderungen werden mit hinterlegten Kautionsleistung verrechnet und schmälern das Guthaben. |
| Übersicht |
| Stichwort 23: |
Kündigung |
| Frage/Antwort 23: |
Ich möchte kündigen, was muss ich beachten?
Wir bedauern, dass Sie uns verlassen möchten. Um unser Service-Angebot stetig zu verbessern, bitten wir Sie, uns die Gründe für Ihre Kündigung zu nennen.
Die Kündigung des Mietvertrages muss schriftlich an den Vermieter erfolgen, alle Vertragsnehmer müssen die Kündigung unterschreiben. Bitte denken Sie daran, die entsprechenden Fristen, die in Ihrem Mietvertrag erläutert werden, einzuhalten. Beachten Sie: Unabhängig von der im Mietvertrag vorgesehenen Kündigungsfrist muss Ihrem Vermieter das Schreiben spätestens am dritten Werktag eines Monats (auch Samstage gelten als Werktage!) vorliegen. Hierbei kommt es auf den Zeitpunkt des Eingangs Ihres Kündigungsschreibens an, nicht auf das Datum, mit dem Ihr Schreiben datiert ist oder auf das Abgabedatum bei der Post. Wenn Sie sich nicht sicher sind, welche Kündigungsfristen Sie einhalten müssen, erkundigen Sie sich bitte vor dem Einreichen der Kündigung bei Ihrem Kundenbetreuer.
Kann ich das Mietverhältnis auch vor Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist kündigen?
Grundsätzlich ist die vereinbarte Kündigungsfrist für beide Parteien bindend. In Einzelfällen kann mit uns eine vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag vereinbart werden. Kündigen Sie schriftlich und nennen Sie uns Ihren Wunschtermin für den Auszug. Bitte sprechen Sie auch Ihren Hauswart an. Dieser führt die Wohnungsvorabnahme durch und sollte darüber informiert werden, dass Sie früher aus dem Mietverhältnis entlassen werden möchten. Ihre zuständige Geschäftsstelle prüft, ob in Ihrem Fall eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses möglich ist.
Kündigungsvordruck
Laden Sie hier demnächst den Kündigungsvordruck herunter. Bitte tragen Sie in den Vordruck auch den Wunschtermin Ihres Auszuges, Ihre aktuelle Anschrift und Telefonnummer ein. Ihre neue Anschrift benötigen wir, um Ihnen z.B. noch ausstehende Betriebskosten-Abrechnungen zu senden.
Kündigungsbestätigung
Kurz nach dem Eingang Ihrer schriftlichen Kündigung erhalten Sie eine Kündigungsbestätigung. In diesem Schreiben ist das weitere Vorgehen beschrieben. Lesen Sie hierzu auch das Merkblatt für die Rückgabe einer Wohnung. In der Kündigungsbestätigung wird Ihnen auch ein Termin für eine Wohnungs-Vorabnahme genannt. Sofern Sie diesen Termin nicht wahrnehmen können, melden Sie sich bei dem im Schreiben angegebenen Ansprechpartner und vereinbaren Sie einen Alternativtermin. Bitte bedenken Sie: Eine frühzeitige Wohnungs- Vorabnahme bedeutet für Sie mehr Sicherheit. Mit einer frühzeitigen Vorabnahme wissen Sie genau, welche Arbeiten in Ihrer Wohnung noch erledigt werden müssen und haben genügend Zeit, diese zu erledigen. |
| Übersicht |
| Stichwort 25: |
Mietverhältnis, Beschwerde |
| Frage/Antwort 25: |
Ich möchte mich über meine Nachbarn beschweren, wie gehe ich vor?
Gegenseitige Rücksichtnahme in Hausgemeinschaften ist besonders wichtig. Wenn Sie sich von einem Ihrer Nachbarn, beispielsweise wegen regelmäßigem Lärm, gestört fühlen, empfehlen wir Ihnen zuerst das persönliche Gespräch. Sprechen Sie Ihren Nachbarn direkt an und teilen Sie ihm mit, dass Sie sich gestört fühlen. In vielen Fällen kann schon solch ein Gespräch Abhilfe schaffen, denn oft ist den Lärmverursachern nicht bewusst, dass sich andere gestört fühlen. Den Konflikt untereinander zu lösen ist unserer Erfahrung nach die beste Basis für ein friedliches Miteinander. Zeigt sich der Störverursacher uneinsichtig, haben Sie die Möglichkeit uns die Störung durch ein detailliertes Lärmprotokoll mitzuteilen. Bitte achten Sie darauf, die Störungen so genau wie möglich zu benennen (Datum, Uhrzeit, Dauer) und am besten auch von Zeugen bestätigen zu lassen. Wir werden den Verursacher mit Ihren Angaben konfrontieren. Selbstverständlich geben wir den Namen des Beschwerdeführers oder der Zeugen bis zu einer möglichen Gerichtsverhandlung nicht bekannt. Lesen Sie hierzu auch unseren Service-Tipp Rücksicht nehmen.
Wann sind Ruhezeiten?
Übermäßiger Lärm sollte zu jeder Tages- und Nachtzeit vermieden werden. Darüber hinaus sind in der SAGA GWG Hausordnung bestimmte Ruhezeiten vorgegeben. In dieser Zeiten soll besondere Rücksichtnahme herrschen, z.B. Musik in Zimmerlautstärke, keine handwerklichen Arbeiten, die mit Lärm verbunden sind usw. |
| Übersicht |
| Stichwort 27: |
Mietverhältnis, Mietezahlung |
| Frage/Antwort 27: |
Ich möchte eine Einzugsermächtigung erteilen, wie gehe ich vor?
Bitte laden Sie sich hier das Formular zum Erteilen einer Einzugsermächtígung herunter und füllen Sie es vollständig aus. Schicken Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular per Fax oder Brief an Ihre zuständige Geschäftsstelle oder bringen Sie es persönlich vorbei.
Meine Einzugsermächtigung wurde gelöscht, wie kann ich jetzt die Miete bezahlen?
Ihre Einzugsermächtigung wird gelöscht, wenn zwei aufeinander folgende Monate erfolglos versucht wurde, die Miete abzubuchen. Sofern Ihr Girokonto nun die notwendige Deckung aufweist, erteilen Sie der für Sie zuständigen Geschäftsstelle am Besten erneut eine Einzugsermächtigung. Wenn Sie vorübergehend eine eigene Überweisung vornehmem wollen, entnehmen Sie die dafür erforderlichen Daten bitte Ihrem Mietvertrag. Nehmen Sie gerne Kontakt zu Ihrer Geschäftsstelle auf und klären dort den Sachverhalt direkt.
Meine Bankverbindung hat sich geändert, wie gehe ich vor?
Bitte laden Sie sich hier das Formular zum Erteilen einer Einzugsermächtígung herunter und füllen Sie es vollständig aus. Schicken Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular per Fax oder Brief an Ihre zuständige Geschäftsstelle oder bringen Sie es persönlich vorbei.
Ich habe eine Zahlungserinnerung erhalten, was muss ich jetzt tun?
Bitte nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Kundenberater in der Geschäftsstelle auf. Die Adressen und Telefonnummern aller Geschäftsstellen finden Sie hier.
Ich beziehe meine Leistungen durch die ARGE, daher kann ich immer erst etwas später zahlen.
Vereinbaren Sie mit dem Amt eine Direktüberweisung der Miete an uns. Die Miete wird dann in der Regel püntklich angewiesen. So vermeiden Sie Mahnungen und ggf. zusätzliche Kosten aufgrund verspäteter Mietezahlungen. |
| Übersicht |
| Stichwort 28: |
Mietverhältnis, Mietvertragsänderung |
| Frage/Antwort 28: |
Mein (Ehe-) Partner ist verstorben, was muss ich tun?
Wir benötigen die Kopie der Sterbe-Urkunde, bitte reichen Sie diese in der für Sie zuständigen Geschäftsstelle ein. Es wird ein Nachtrag zum Mietvertrag geschlossen. Dieser Nachtrag muss von Ihnen unterschrieben werden und gilt als Änderung zu dem mit Ihnen geschlossenen Mietvertrag. Alle Bestimmungen des bisherigen Mietvertrages bestehen weiterhin. Aus dem Nachtrag wird hervorgehen, dass Sie nun alleiniger Vertragspartner sind.
Ich möchte eine weitere Person mit in den Mietvertrag aufnehmen lassen, was ist zu tun?
Bitte formulieren Sie Ihr Anliegen schriftlich und schicken Sie mit den erforderlichen Unterlagen (nachfolgende beschrieben) an Ihre zuständige Geschäftsstelle. Neben dem schriftlichen Antrag benötigen wir einige Unterlagen der Person, die in den Mietvertrag mit aufgenommen werden soll: eine Kopie des Personalausweise, die letzten drei Gehaltsabrechnungen und eine Einwilligung zur Schufa-Auskunft. Wir prüfen Ihr Anliegen und teilen Ihnen die Entscheidung schriftlich mit. Sofern die Entscheidung positiv ausfällt, schließen wir mit Ihnen und dem neuen Vertragspartner einen Nachtrag zum bestehenden Mietvertrag. Dieser Nachtrag muss von BEIDEN Vertragspartnern unterschrieben werden und gilt als Ergänzung zu Ihrem bestehenden Mietvertrag. Alle Bestimmungen des bisherigen Mietvertrages bestehen weiterhin. Aus dem Nachtrag wird hervorgehen, dass nun ZWEI vollständig haftende Vertragspartner existieren.
Mein Mietvertragspartner ist ausgezogen, kann ich den Vertrag allein übernehmen?
Die Entlassung eines Vertragspartners aus dem Mietvertrag ist nur mit Zustimmung des Vermieters möglich. Wir benötigen folgende Unterlagen von Ihnen, um Ihren Fall zu überprüfen:
1. Wohnungszustandsbericht: Bitte melden Sie sich bei Ihrer Geschäftsstelle und vereinbaren Sie einen Termin zur Wohnungsbesichtigung.
2. Einkommensunterlagen: Als Einkommensnachweise reichen in der Regel die letzten drei Gehaltsabrechnungen bzw. eine Übernahme-Erklärung der Sozialbehörde.
3. Verzichtserklärung des ausziehenden Vertragspartner. Die Verzichtserklärung muss von beiden Vertragspartnern unterschrieben werden.
4. Einverständniserklärung zur Einholung einer Schufa-Auskunft. Der verbleibende Mieter muss die Einverständniserklärung zur Einholung einer Schufa-Auskunft unterschrieben vorlegen.
Die Verzichts-Erklärung und die Schufa-Einwilligung können Sie in Kürze hier herunterladen.
Sobald alle notwendigen Informationen und die benötigten Unterlagen in Ihrer Geschäftsstelle vorliegen, prüfen wir den Sachverhalt. Fällt diese Prüfung positiv aus, schließen wir mit dem verbleibenen Vertragspartner einen Nachtrag zum Mietvertrag. Dieser Nachtrag gilt als Änderung zu dem ursprünglich geschlossenen Mietvertrag. Alle weiteren Bestimmungen des bisherigen Mietvertrages bleiben weiterhin bestehen. |
| Übersicht |
| Stichwort 29: |
Mietverhältnis, Sonstiges |
| Frage/Antwort 29: |
Ich habe meinen Mietvertrag verloren und benötige eine Kopie. Wie gehe ich vor?
Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an Ihre zuständige Geschäftsstelle. |
| Übersicht |
| Stichwort 30: |
Mietverhältnis, technische Fragen |
| Frage/Antwort 30: |
Ich möchte eine bauliche Veränderung in meiner Wohnung vornehmen, z.B. Laminat verlegen, eine Einbauküche installieren, Fliesen legen - was muss ich tun?
Sie möchten an Ihrer Wohnung eigene Veränderungen vornehmen, z.B. Fliesen oder Laminat verlegen, eine Küche einbauen, die Terrasse fliesen, eine Markise anbringen? Bitte beantragen Sie eine Genehmigung für diese baulichen Veränderungen. Beschreiben Sie Ihr Vorhaben, skizzieren Sie ggf. die geplanten Umbauen und reichen Sie alles bei Ihrer zuständigen Geschäftsstelle ein. Wir überprüfen Ihren Wunsch aus fachlicher und technischer Sicht. Bestehen keinerlei technische und fachliche Bedenken zu den Umbauten, erhalten Sie von uns eine schriftliche Genehmigung. Diese Genehmigung kann weitere Bedingungen oder Auflagen (z.B. eine zusätzliche Kaution) enthalten. Diese Genehmigung dokumentiert auch, dass es sich um mietereigene Einbauten handelt, das bedeutet, dass Sie für Beschädigungen selbst aufkommen und die Einbauten in der Regel bei Ihrem Auszug wieder entfernen müssen. Der Ursprungszustand der Wohnung muss im Regelfall wiederhergestellt werden. Bitte beachten Sie: Aus bestimmten Gründen kann diese Genehmigung im laufenden Mietverhältnis widerrufen werden, beispielsweise bei einer Modernisierung.
Ich möchte einen Schaden melden, wie gehe ich vor?
Während der regulären Öffnungszeiten stehen Ihnen Ihre Ansprechpartner in der Geschäftsstelle zur Verfügung. Außerhalb der Geschäftszeiten wenden Sie sich bitte an unseren Notdienst, weitere Informationen zum Notdienst finden Sie hier.
In dringenden Notfällen (Brand) rufen Sie bitte zuerst die Feuerwehr (112). |
| Übersicht |
| Stichwort 32: |
Mietverhältnis, Untervermietung |
| Frage/Antwort 32: |
Ich möchte einen Untermieter aufnehmen, ab wann muss ich meinen Vermieter informieren?
Sie sind verpflichtet Ihren Vermieter sofort zu informieren, sobald eine weitere Person bei Ihnen einzieht oder sich längerfristig bei Ihnen aufhält. Reichen Sie bitte das ausgefüllte Formular Untervermietung meiner Wohnung bei Ihrer zuständigen Geschäftsstelle ein.
Bitte fügen Sie eine Ausweiskopie der Person, die bei Ihnen einzieht, bei. Bevor Ihrem Wunsch stattgegeben werden kann, prüfen wir folgende Punkte: 1. Es darf keine vollständige Untervermietung der Wohnung vorliegen. 2. Die Wohnung sollte angemessenen Wohnraum für die Anzahl der Bewohner bereitstellen. 3. Die Person des Untermieters wird überprüft. Diese Bedingungen müssen erfüllt sein, um eine Genehmigung zur Untervermietung zu erhalten. Sie bekommen in jedem Fall eine schriftliche Antwort Ihrer zuständigen Geschäftsstelle. Bitte beachten Sie: Die Genehmigung zur Untervermietung kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Vermieter widerrufen werden.
Muss ich mehr Miete zahlen, wenn ich einen Untermieter aufnehme?
Bei unseren freifinanzierten Wohnungen wird derzeit ein Untermiet-Zuschlag in Höhe von 10 Euro fällig. Bei öffentlich-geförderten Wohnungen fällt ein Zuschlag von 2,50 Euro an. Beide Summen verstehen sich pro Untermieter. Der Zuschlag wird ab dem Zeitpunkt des Einzuges fällig.
Mein Untermieter ist ausgezogen, was ist zu tun?
Bitte informieren Sie umgehend die für Sie zuständige Geschäftsstelle, dies muss in schriftlicher Form erfolgen. Zum nächsten Monatsersten entfällt der erhobene Untermiet-Zuschlag. |
| Übersicht |
| Stichwort 33: |
Notdienst |
| Frage/Antwort 33: |
Wen rufe ich an, wenn ich einen Notfall (Wasserrohrbruch, Heizungsausfall u.ä.) melden möchten?
Sie sind Mieter und möchten einen Notfall melden? Ein Notfall liegt dann vor, wenn von einer technischen Störung eine Gefahr für Menschen oder Gebäude ausgeht. Ist dies nicht der Fall, ist eine Meldung am nächsten Tag, während der Sprechzeiten, ausreichend.
Bitte wenden Sie sich während der Sprechzeiten an die MitarbeiterInnen Ihrer zuständigen Geschäftsstelle.
Ausserhalb unserer Arbeitszeiten und an den Feiertagen ist unser technischer Notdienst für Sie da.
SAGA GWG Notdienst - bei technischen Störungen
| Telefon: |
(0 40) 20 00 68 68 |
| Mo.-Do. |
ab 16.30 bis 9.00 Uhr des folgenden Tages |
| Fr. |
ab 12.00 bis 9.00 Uhr am Montagmorgen |
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An Feiertagen erreichen Sie unseren Notdienst rund um die Uhr. |
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| Übersicht |
| Stichwort 34: |
Notfallnummern |
| Frage/Antwort 34: |
Ich möchte einen Notfall melden (Herzanfall, Einbruch, u.a.) - welche Nummer wähle ich?!
In lebensbedrohlichen Situationen rufen Sie bitte zuerst die Feuerwehr bzw. den Notarzt, Telefon: 112
Sollte bei Ihnen eingebrochen worden sein, informieren Sie bitte umgehend die Polizei, Telefon: 110
Sie sind Mieter und möchten eine technische Störung melden? Bitte schauen Sie unter SAGA GWG Notdienst |
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| Stichwort 35: |
PKW Stellplätze |
| Frage/Antwort 35: |
Kann ich bei SAGA GWG einen Stellplatz anmieten, auch wenn ich kein Mieter bin?
Wir haben unterschiedlichste Plätze für Ihren PKW in verschiedenen Hamburger Stadtteilen: Stellplätze vor Ihrem Haus, Tiefgaragenstellplätze in einer Sammelgarage, auf einem Parkdeck oder Einzelstellplätze in einer Garage - aktuelle Angebote finden Sie hier. Für SAGA GWG Wohnungsmieter entfällt bei Anmietung einer Garage oder eines Stellplatzes die Mehrwertsteuerpflicht. Für Nicht-Mieter verstehen sich die Mietpreise für Stellplätze und Garagen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Hier im Internet könnten wir Ihnen leider nur einen kleinen Teil unseres Gesamtangebotes zeigen; rufen Sie uns gern an – wir gehen individuell auf Ihre Wünsche ein und schauen nach, ob an dem von Ihnen gewünschten Standort Stellplätze für Ihren PKW verfügbar sind.
Sie wissen bereits, welchen Stellplatz Sie anmieten möchten? Dann laden Sie sich hier das Formular Angaben zum Abschluss eines Garagenmietvertrages herunter. Per Hand ausfüllen, unterschreiben und per Fax oder Post an SAGA GWG, wir melden uns bei Ihnen. |
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| Stichwort 36: |
Rauchwarnmelder |
| Frage/Antwort 36: |
Warum werden Rauchwarnmelder in meine Wohnung eingebaut?
Ihre Sicherheit ist uns wichtig: Seit November 2008 wurden alle SAGA GWG Wohnungen mit Rauchwarnmeldern ausgestattet. Seit Anfang 2011 sind rund 130.000 Wohneinheiten mit den lebensrettenden Geräten ausgestattet, dies ist gesetzlich vorgeschrieben.
Wie kann ich prüfen, ob die Rauchwarnmelder funktionieren?
Hier wird in Kürze der Tipp zur Funktionsprüfung Rauchwarnmelder eingestellt.
Wie lange funktionieren die Rauchwarnmelder?
Die Rauchwarnmelder sind mit besonders langlebigen Batterien ausgerüstet, die mindestens zehn Jahre halten. Nach Ablauf dieser zehn Jahre wird der Rauchwarnmelder ausgetauscht.
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| Stichwort 37: |
Regional bzw. A wie außerhalb |
| Frage/Antwort 37: |
Haben Sie auch Wohnungen außerhalb von Hamburg?
Nein. SAGA GWG bietet ausschließlich Wohnungen in Hamburg an - diese verteilen sich allerdings nahezu auf das gesamte Stadtgebiet. |
| Übersicht |
| Stichwort 38: |
Ruhezeiten |
| Frage/Antwort 38: |
siehe unter Mietverhältnis, Beschwerde |
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| Stichwort 41: |
Störungen |
| Frage/Antwort 41: |
Gibt es einen Wasserrohrbruch, einen Stromausfall oder funktioniert die Heizung nicht mehr?
Während der Öffnungszeiten der Geschäftsstelle rufen Sie bitte den haustechnischen Kundendienst an - außerhalb der Öffnungszeiten nutzen Sie bitte die SAGA GWG Notfallnummern. |
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| Stichwort 43: |
Treppenhausreinigung |
| Frage/Antwort 43: |
Muss ich eine Vertretung für die Treppenhausreinigung suchen, wenn ich verreise?
Sie sind verpflichtet für entsprechenden Ersatz der Treppenhausreinigung zu sorgen, wenn Sie selbst verhindert sind. Im Idealfall tauschen Sie einfach mit Nachbarn den Putzdienst. Gegebenfalls müssen Verwandte, Bekannte oder eine Reinigungsfirma einspringen. Weitere Informationen zum Thema Treppenhausreinigung finden Sie in unserem Service-Tipp.
Meine Nachbarn haben die Treppenhausreinigung nicht ausgeführt, an wen wende ich mich?
Ebenso wie Sie ist auch Ihr Nachbar zur Reinigung des Treppenhauses verpflichtet. Grundsätzlich wissen die Mieter einer Hausgemeinschaft, wann und in welchen Zeitabständen sie das Treppenhaus reinigen müssen. In vielen Fällen ist ein Putzplan, der gut sichtbar im Treppenhaus hängt, nützlich. Sofern in Ihrem Treppenhaus noch kein Putzplan hängt, sprechen Sie bitte Ihren Hauswart oder Ihre Geschäftsstelle an. Hat Ihr Nachbar trotz Putzplan die Reinigung versäumt, empfehlen wir das persönliche Gespräch als Erinnerung an die Reinigungspflichten. Kommt ihr Nachbar trotz der persönlichen Erinnerung seinen Pflichten nicht nach, sprechen Sie bitte Ihren Hauswart an. Er wird sich von der "Nicht-Reinigung" überzeugen und dann selbst mit dem betreffenden Mieter sprechen. In Einzelfällen kann eine Reinigung durch eine Firma beauftragt werden, die Kosten hierfür trägt der Verursacher. Weitere Informationen zum Thema Treppenhausreinigung finden Sie in unserem Service-Tipp.
Kann die Reinigung für unser Treppenhaus durch eine Reinigungsfirma übernommen werden?
Grundsätzlich sind alle Mieter einer Hausgemeinschaft zur Reinigung des Treppenhauses verpflichtet. Wenn beispielsweise alle Mieter eines Mehrfamilienhauses (Hauseingangs) die Reinigung des Treppenhauses durch eine Firma wünschen, so werden wir die Beauftragung einer entsprechenden Firma gerne prüfen und ggf. veranlassen. Die Kosten für die Reinigung werden entsprechend auf alle Mieter aufgeteilt und über die Betriebskosten abgerechnet. Gerade dann, wenn einige Mieter Ihrer Reinigungspflicht nicht nachkommen, ist die Beauftragung einer Firma eine gute Möglichkeit, künftig für regelmäßige Reinigung zu sorgen. Weitere Informationen zum Thema Treppenhausreinigung finden Sie in unserem Service-Tipp Sauberkeit. |
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| Stichwort 46: |
Wasseruhr |
| Frage/Antwort 46: |
Ist meine Wasseruhr in Ordnung?
In SAGA GWG Wohnungen werden immer geeichte Wasser-Uhren eingebaut. Diese Uhren werden alle fünf Jahre durch neue, geeichte Uhren ersetzt. Trotzdem ist es möglich, dass Wasseruhren defekt sind, der Verbrauch wird dann falsch ermittelt. Es gibt einen einfachen Weg, zu prüfen, ob Ihre Wasseruhr korrekt funktioniert, gehen Sie folgendermaßen vor: Notieren Sie den Zählerstand, nehmen Sie einen 10 Liter Eimer, füllen Sie diesen mit Wasser und prüfen Sie anschließend die Wasseruhr. Ist der Zählerstand um etwa 0,01m³ gestiegen?! Ihr Zähler funkioniert einwandfrei. Bitte informieren Sie Ihre zuständige Geschäftsstelle, wenn dieser Test ein anderes Ergebnis zeigt. |
| Übersicht |
| Stichwort 47: |
Wasserverbrauch |
| Frage/Antwort 47: |
Wie kann ich den Wasserverbrauch in meinem Haushalt kontrollieren?
Wird mein Wasserverbrauch korrekt angezeigt?
In SAGA GWG Wohnungen werden immer geeichte Wasser-Uhren eingebaut. Diese Uhren werden alle fünf Jahre durch neue, geeichte Uhren ersetzt. Trotzdem ist es möglich, dass Wasseruhren defekt sind, der Verbrauch wird dann falsch ermittelt. Es gibt einen einfachen Weg, zu prüfen, ob Ihre Wasseruhr korrekt funktioniert, gehen Sie folgendermaßen vor: Notieren Sie den Zählerstand, nehmen Sie einen 10 Liter Eimer, füllen Sie diesen mit Wasser und prüfen Sie anschließend die Wasseruhr. Ist der Zählerstand um etwa 0,01m³ gestiegen?! Ihr Zähler funkioniert einwandfrei. Bitte informieren Sie uns, wenn dieser Test ein anderes Ergebnis zeigt.Wie kann ich Wasser sparen?
Es empfiehlt sich immer, mit Wasser und Energie sparsam umzugehen. So schonen Sie lebenswichtige Ressourcen und sparen bares Geld. Lesen Sie hierzu auch unseren Service-Tipp Energie sparen.
Wird mein Wasserverbrauch korrekt angezeigt?
Die Verbrauchswerte werden einmal im Jahr von einer von uns beauftragten Firma abgelesen und in einen Ablesebeleg eingetragen. Dieser Beleg wird von Ihnen unterschrieben. Eine Ausfertigung erhalten Sie. Anhand Ihres Ablesebeleges können Sie prüfen, ob der abgerechnete Verbrauch mit den abgelesenen Werten übereinstimmt. Wenn die Verbräuche im Einzelfall nicht übereinstimmen sollten, wenden Sie sich an unsere Abrechnungsabteilung. Diese wird Ihre Angaben prüfen und Ihnen eventuell zu viel berechnetes Wasser erstatten. |
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| Stichwort 51: |
Wohnberechtigungsschein (WBS) |
| Frage/Antwort 51: |
Benötige ich für SAGA GWG Wohnungen grundsätzlich einen Wohnberechtigungsschein?
Nein. Einen Wohnberechtigungsschein brauchen Sie nur dann, wenn Sie eine preisgebundene, öffentlich geförderte Wohnung („Sozialwohnung“) mieten möchten. Diese Wohnungen bilden jedoch nur einen Teil des Angebotes von SAGA GWG ab; der andere Teil ist frei vermietbar. Nähere Informationen zum Wohnberechtigungsschein und auch den WBS selbst erhalten Sie in dem Bezirksamt, in dem Sie gemeldet sind. Eine Übersicht der Hamburger Bezirksämter finden Sie hier. Weitere Informationen zum WBS gibt es auf hamburg.de |
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| Stichwort 54: |
Wohnungstausch |
| Frage/Antwort 54: |
Ich suche eine größere/kleinere Wohnung, wie gehe ich vor?
Teilen Sie uns Ihren Wunsch nach einer neuen Wohnung mit. Es gibt mehrere Möglichkeiten der Kontaktaufnahme: Sprechen Sie Ihren Kundenberater in Ihrer Geschäftsstelle an, schreiben Sie eine E-Mail oder rufen Sie Ihren Kundenberater einfach an. Alternativ dazu formulieren Sie Ihren Wunsch direkt auf unserer Internetseite per Kontakformular. Haben Sie bereits eine andere, konkrete Wohnung im Bestand von SAGA GWG gefunden, informieren Sie bitte Ihre Geschäftsstelle. Wir vereinbaren dann mit Ihnen einen Besichtigungstermin für Ihre Wohnung. Es wird festgehalten, in welchem Zustand sich Ihre Wohnung derzeit befindet und welche Arbeiten bei einem Wohnungswechsel von Ihnen auszuführen sind. Die Kündigungsfrist bei einem Wohnungstausch innerhalb unseres Unternehmes kann sich bis auf einen Monat verkürzen. |
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